4.1.1-1 In einer Arbeitsgemeinschaft übergibt eine Studentin anderen Studierenden einen von ihr erstellten Aufsatz mit der Bitte, diesen Korrektur zu lesen. Hat die Studentin ihren Aufsatz damit veröffentlicht?

Nein, veröffentlicht ist nach Art. 9 Abs. 3 URG ein Werk erst dann, wenn es ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber ein Kreis von Studierenden, die studienbedingt eng verbunden sind....

3.4.4.3-2 Darf eine Uni – von Studenten gemachte – Fotos vom Universitätsgebäude auf ihrer Website veröffentlichen? Nach Uni-Reglement müssen Studierende ihre Rechte an Werken, die sie innerhalb des Studiums schaffen, auf die Uni übertragen.

Nein, die Universität hat keine Urheberrechte, amit auch nicht das Recht zur Veröffentlichung (Vervielfältigung und Zugänglichmachen). Sie hätte gemäss ihrem Reglement das Recht nur dann, wenn die Fotos der Studierenden innerhalb des Studiums gemacht worden wären....

3.4.4.2-2 Ein Geschichtslehrer hat in seiner Freizeit einen Beitrag zur Historie des Schulgebäudes, in dem er arbeitet, verfasst. Die Schule möchte diesen Beitrag auf ihrer Homepage veröffentlichen. Darf sie das ohne Einverständnis des Lehrers?

Nein, die Schule hat keine Urheberrechte an dem Beitrag. Selbst wenn der Lehrer durch Arbeitsvertrag oder Reglementen seine Urheberrechte auf die Schule übertragen hat, dann gilt dies nicht für Werke, die er in seiner Freizeit schafft.

3.4.4.2-1 Darf eine Dozentin Unterlagen, die sie in der Arbeitszeit geschaffen hat, auf ihrem privaten Blog veröffentlichen? Sie untersteht einem kantonalen Gesetz, nach dem alle Rechte an den in Ausübung der Funktion erstellten Werken dem Kanton gehören.

Nein, die Urheberrechte (hier das Recht auf Vervielfältigung und Zugänglichmachen) liegen nicht nur bei der Dozentin sondern, durch die gesetzliche Bestimmung, auch beim Kanton. Sie muss sich zuerst das Einverständnis des Kantons, vertreten durch die ihr vorgesetzten...