Miturheberschaft und Werke zweiter Hand bei audiovisuellen und multimedialen Werken

Zu beachten

Bei der Herstellung von audiovisuellen und multimedialen Werken sind oft mehrere Personen schöpferisch beteiligt (Regisseur, Drehbuchautorin, Kameramann, Filmeditorin, Tonmeister, Produzent etc.). Ohne anderslautende vertragliche Abmachungen zwischen den Beteiligten liegt in der Regel Miturheberschaft vor (Art. 7 URG). Etwas anders ist es bei der Filmmusik. Hier ist zu unterscheiden, ob die im Film verwendete Musik schon vor der Produktion des Filmes oder eigens für den Film komponiert wurde. Nur im letzten Fall kann eine Miturheberschaft entstehen. Im ersten Fall behält allein der Komponist sein originäres eigenes Urheberrecht.

Wird für ein audiovisuelles oder multimediales Werk zudem ein vorbestehendes Werk wie beispielsweise ein Roman für dessen Verfilmung oder ein existierender Film zur Herstellung eines multimedialen Unterrichtswerks verwendet, kann ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) vorliegen. Das gilt dann auch für Filmmusik, wenn es sich um Kompositionen handelt, die unabhängig von einem Film entstanden sind, die aber für einen Film bearbeitet wird.