Zitatrecht ist zwingendes Gesetz

Die Zitatfreiheit nach Art. 25 URG ist zwingendes Recht (gesetzliche Lizenz). Es kann durch einen Vertrag nicht wegbedungen werden. Probleme stellen sich in diesem Zusammenhang allerdings bei ausschliesslich digital angebotenen Werken, zu welchen man als Werknutzer...

Zitierpflicht nicht nur nach Gesetz

Bei der Paraphrasierung, aber auch bei Zitaten von nicht (mehr) geschützten Werken gehört es jedoch – insbesondere in Lehre und Forschung – zur guten wissenschaftlichen Praxis, die Paraphrase bzw. jegliches Zitat zu kennzeichnen und auf die Quelle...

Dritter ist an Auftrag des Nutzers gebunden

Der Dritte (z.B. Bibliothek, Copyshop) darf nur im Auftrag des nach Art. 19 Abs. 1 URG. Eigengebrauchsberechtigten Vervielfältigungen herstellen. Nicht erlaubt ist es, dass der Dritte auf Vorrat Vervielfältigungen herstellt (BGE 128 IV 213).

Minderjährige Lernende

Für die Frage der Urheberschaft ist es unerheblich, ob ein Schöpfer oder eine Schöpferin eines Werks minder- oder volljährig ist. Auch Minderjährige können Urheber oder Urheberinnen eines Werks sein und originäre Urheberrechte erlangen. Davon zu unterscheiden ist...