Vererblichkeit

Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.

3.2-3 Ohne, dass ihr der Dozent etwas vorgegeben hat, verarbeitet eine Assistentin seinen Vorlesungsinhalt in eigens erdachten Schemata und Strukturen in einer Power-Point-Folie und der Dozent bearbeitet diese. Wer ist Urheber oder Urheberin?

Dozent und Assistentin sind Miturheber. Sie haben eine gemeinsame Aufgabe – den Vorlesungsinhalt präsentationsreif auf Power-Point-Folien zu bringen; sowohl der Dozent als auch seine Assistentin leisten dazu schöpferische Beiträge.

Werkgenuss

Der sog. Werkgenuss ist die blosse Kenntnisnahme eines Werks – also dem Lesen, dem Anschauen, dem Zuhören etc. (Hilty, Urheberrecht, 2011, 128). Dieser ist stets erlaubt.