von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | Good to know
Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Nein, die Urheberin oder der Urheber entscheidet allein, ob sie oder er seinen Namen nennen oder anonym bleiben will; sie oder er kann auch einen Decknamen oder ein Pseudonym verwenden.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Dozent und Assistentin sind Miturheber. Sie haben eine gemeinsame Aufgabe – den Vorlesungsinhalt präsentationsreif auf Power-Point-Folien zu bringen; sowohl der Dozent als auch seine Assistentin leisten dazu schöpferische Beiträge.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Nein, nur der Dozent ist Urheber. ie Assistentin hat die Folien auf Weisung des Dozenten erstellt und keinen eigenen schöpferischen Beitrag dazu geleistet. Sie ist bloss ausführende Person.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Beide Personen sind Miturheber. Es kommt darauf an, dass sich beide einer gemeinsamen schöpferischen Aufgabe – hier die Erschaffung des Kinderbuches – widmen und diese Zielsetzung gemeinschaftlich verfolgen.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Nein, der Werkgenuss beschreibt nur die Kenntnisnahme eines Werks (hier das Lesen) durch einen Menschen.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | FAQ
Nein, das Urheberrecht kann ursprünglich nur bei der Studierenden entstehen.
von iv4n.p4v1c | Oct 25, 2022 | Good to know
Der sog. Werkgenuss ist die blosse Kenntnisnahme eines Werks – also dem Lesen, dem Anschauen, dem Zuhören etc. (Hilty, Urheberrecht, 2011, 128). Dieser ist stets erlaubt.