Um die Beseitigung der Rechtsverletzung erwirken zu können (Beseitigungsklage, Art. 62 Abs. 1 lit. b URG), muss der Rechteinhaber Beweise für die bestehende Rechtsverletzung vorlegen (Dokumente, Zeugen). Falls notwendig kann er beantragen, dass er die Herausgabe von Informationen des Beklagten erwirkt (Klage auf Herausgabe von Informationen, Art. 62 Abs. 1 lit. c URG).