Verlinkung auf fremde Inhalte – Verletzung von Urheberrechten?

Good to know

Das Internet ist ohne Hyperlinks nicht vorstellbar. Aber aus urheberrechtlicher Sicht verlinkt man auf fremde Inhalte und damit stellt sich schnell die Frage, ob man dadurch das Urheberrecht eines anderen verletzt, insbesondere, ob man fremde Inhalte unrechtmässig zugänglich macht.

Bei den Links ist zwischen sichtbarer Verlinkung und jener, welche man nicht als solche erkennt zu unterscheiden. Zu den Sichtbaren gehören die Surface-Links, welche auf die Startseite einer Website verlinken und die Deep-Links, welche auf eine Unterseite (eine Webseite, Webpage) einer Website verlinken. Die Person, welche einen solchen Link setzt, legt offen, dass sie auf fremde Inhalte verweist bzw. dem Nutzer eines solchen Links ist es klar, dass er durch die Verlinkung auf eine andere Website bzw. Webseite geführt wird. Aus urheberrechtlicher Sicht stellt ein Surface- bzw. eine Deep-Link in aller Regel keine Verletzung dar. Heikler ist die Sachlage, wenn ein sog. “Embedding” vorliegt, wenn also eine Verlinkung nicht offensichtlich auf eine fremde Website oder Webseite führt, sondern der Inhalt, auf welchen verlinkt wird, als Teil der Ausgangswebseite wahrgenommen wird. Dabei kann es sich um sog. Inline-Links (auch Embedded-Link) handeln, bei welchen auf eine bestimmte Datei einer fremden Webseite verlinkt wird, welche auf dem Bildschirm des Nutzers als in die Ausgangswebseite integriert erscheint. Daneben gibt es noch das Framing, bei welchem die Webseite in mehrere Fenster (Frames) aufgeteilt wird, in denen verschiedene Websites bzw. Webseiten direkt angezeigt werden, sowohl eigene als auch fremde. Die fremden Inhalte können also vom Nutzer unmittelbar, ohne dass er dazu die Ausgangswebseite verlassen muss, wahrgenommen werden. Etwas vereinfacht gesagt, wird der Anschein erweckt, dass die so eingebetteten Inhalte eigene sind. Es fehlt der Hinweis auf die fremde Website. Dies ist vergleichbar mit dem Zitieren ohne Quellenangabe (Art. 25 URG) bzw. dem Plagiat und verletzt wahrscheinlich die Urheberrechte der Rechteinhaber der eingebetteten Webinhalte. Aber die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt.