Veröffentlichen auf sozialen Medien

Ist das posten deines neuesten wissenschaftlichen Artikels auf Facebook erlaubt? Dürfen Fotos von anderen Fotografen auf Instagram hochgeladen werden? Welche rechtlichen Aspekte sollten beim sharen von Inhalten auf sozialen Medien berücksichtigt werden?

Was ist erlaubt, was nicht? Hier findest du Antworten auf diese Fragen . FAQs geben Antwort auf gängige Fragen zum Veröffentlichen auf sozialen Medien und in der Wissensdatenbank können die Argumente vertieft werden. Unter Schulungen kannst du sehen was wir für Trainings zu dem Thema anbieten und welche Webinare zur Verfügung stehen. Zu unterst findest du hilfreiche externe Links .

FAQS

1.5-1 Für seinen französischsprachigen Blog “Eisenbahngeschichte” möchte ein Professor der Uni Neuchâtel ein Foto mit dem Engel von Niki de Saint Phalle verwenden, das er in der Zürcher Bahnhofshalle gemacht hat. Darf er das?

Der Blog des Professors kann dahingehend beurteilt werden, dass er einem französischen und schweizerischen Publikum zugänglich ist. Das heisst, dass sowohl die Schweiz als auch Frankreich als Abrufort gelten. Problem darstellen dürfte (das schweizerische Urheberrecht kennt diesbezüglich eine Schrankenregelung für Werke, die sich auf öffentlichem Grund befinden, Art. 27 URG, wonach diese uneingeschränkt genutzt werden dürfen), gibt es in Frankreich keine derartigen Ausnahmen. Eine Nutzung des Fotos in Frankreich (eben in dem Blog des Professors) ist ohne Einwilligung der Rechtsnachfolger der Künstlerin nicht möglich. Die Rechtsnachfolger könnten demnach eine Verletzung ihrer Rechte (Nutzung des Fotos ohne Einwilligung) in Frankreich einklagen mit der Begründung, das Werk werde in Frankreich ohne Einwilligung genutzt.

2.2.8-2 Darf man ein fremdes Youtube-Video auf eine eigene Website oder in einem sozialen Netzwerk einbetten, so dass ein “framender” Link gesetzt wird (also nicht nur ein Verweis auf die Youtube-Seite erfolgt sondern das Video als Ganzes erscheint)?

Die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt und deshalb muss man vorerst davon ausgehen, dass ein “framender Link” nicht ohne Einwilligung der Urheber oder Rechteinhaber zulässig ist. In der EU hingegen, ist das unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (EUGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13). Hier wird argumentiert, dass ein Youtube-Nutzer (Inhaber des Urheberrechts) sein Video in Youtube in der Regel mit der Absicht hochlädt, seinen Film der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stellen zu wollen. Wenn ein Dritter nun diesen Youtube-Film wiederum auf einer anderen Website oder in einem sozialen Netzwerk zugänglich macht, kann es von einem anderen, so zu sagen einem weiteren Publikum wahrgenommen werden. Sofern aber und soweit dieses Werk auf Youtube frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Urheberrechts, an die Wiedergabe für alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat.

4.1.1-2 Liegt eine Erstveröffentlichung vor, wenn ein Student eine von ihm erstellte Hausarbeit in “Facebook” einstellt?

Diese Frage kann leider nicht mit einem konkreten “Ja” oder “Nein” beantwortet werden. In der Tendenz wird man wohl annehmen müssen, dass eine Erstveröffentlichung vorliegt. Massgeblich ist, ob der Student seine Hausarbeit einem grösseren Personenkreis zugänglich macht. Hier sollte jedem bewusst sein, dass Facebook-Nutzer kaum in der Lage sind, die Verbreitung ihrer “Posts” kontrollieren zu können Selbst wenn der Student die Hausarbeit nur einem privaten Kreis (z.B. einer Auswahl seiner “Facebook-Freunde”) zugänglich macht, kann er nicht sicherstellen, dass seine “Facebook-Freunde” die Hausarbeit weiter an einem dem Studenten unbekannten Personenkreis weiter verbreiten.

SCHULUNGEN

Webinar über Urheberrecht und soziale Medien

Dieses webinar wurde von Yves Bauer auf Englisch gehalten. Hier haben Sie Zugriff auf die Webinaraufnahme, die Präsentationsfolien und das Q&A Merkblatt.

 

 

Schulungskatalog:

Im Schulungskatalog findest du unser breites Kursangebot, unter anderen auch einen Kurs zur Veröffentlichung auf sozialen Meden (S. 16)

BERATUNG

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per e-mail (info@ccdigitallaw.ch) oder Telefon (+41 58 666 49 30)

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