Die Aufsicht des Bundes

Good to know

Die Aufsicht des Bundes über die Verwertungsgesellschaften soll dazu beitragen, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen. Diese Aufsicht besteht bei Vergütungsansprüchen auf Basis von gesetzlichen Lizenzen, da diese nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden können (Art. 13 Ab. 3, Art. 20 Abs. 4, Art. 24C Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 URG). Daher verfügen letztere hier über eine Monopolstellung. Dies gilt auch, wenn ausschliessliche Rechte einer obligatorischen kollektiven Verwertung unterstehen (Art. 22, Art. 22a-22c und Art. 24B URG). Bei nicht-theatralischen musikalischen Werken übertragen die Rechtsinhaber ihre Aufführungs-, Sendungs- und zur Herstellungsrechte von Tonträgern oder Tonbildträgern aus praktischen Gründen freiwillig an die SUISA. Die SUISA hat somit eine faktische Monopolstellung, sodass sich eine Bundesaufsicht rechtfertigt. Im Gegenzug gibt es keinen Grund für eine Intervention des Staates, wenn die Verwertungsgesellschaften eine Tätigkeit ausübt, die den Gesetzen von Angebot und Nachfrage sowie des Wettbewerbs unterliegt. Dies gilt insbesondere für die Verwertung von Rechten an musikalischen Werken im Internet: In dieser Werkkategorie sind einige ausländische Organisationen tätig, sodass kaum ein Risiko des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bestehen dürfte.