Internet kein rechtsfreier Raum – Abmahnungen

Zu beachten

Bei der Gestaltung von Webseiten ist die Verlockung gross, sich im Internet mit Bild-, Tonmaterial etc. zu bedienen. Hier ist Vorsicht geboten, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Nur weil Fotografien und Musik im Internet einfach und schnell auffind- und nutzbar sind, heisst das nicht, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind. Es empfiehlt sich immer, von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen, wenn man nicht sicher ausschliessen kann, dass ein Bild oder ein Müsikstück urheberrechtlich geschützt ist. Die Verwendung von geschützten Werken im Internet hat einen regelrecht eigenen Geschäftszweig, das Abmahnwesen durch Rechtsanwälte, hervorgerufen. Insbesondere zahlreiche deutsche Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet nach möglicherweise urheberrechtsverletztender Verwendungen von Fotografien und anderen Werken zu durchforsten. Gemäss dem deutschem Urheberrechtsgesetz (Art. 97a UrhG) soll jener, der durch eine unberechtigte Werkverwendung verletzt wurde, bevor er gegen den Verletzer ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung einleitet, diesen “abmahnen”. Mit dieser Abmahnung fordert der Verletzte den Verletzer auf, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und einen bestimmten Betrag als Ersatz für die Aufwendungen des Anwalts zu bezahlen. Zunehmend erhalten auch Personen in der Schweiz von deutschen Anwälten solche Abmahnungen. Und obwohl das Schweizerische Urheberrechtsgesetz die formale Abmahnung wie das deutsche Urheberrechtsgesetz nicht kennt, schreiten auch immer mehr Schweizer Anwälte zum Mittel einer Abmahnung in Form der Aufforderung an den mutmasslichen Verletzer, die Werknutzung zu unterlassen und als Vergleich für den aufgetretenen Schaden, einen Geldbetrag zu leisten. Abmahnungen sollte man zwar ernst nehmen; es lohnt sich aber in aller Regel, den Rat eines Juristen oder einer Anwältin einzuholen, bevor man auf Abmahnungen und entsprechende Aufforderungen reagiert.