Jegliche Verletzung der ausschliesslichen Rechte des Urhebers ist widerrechtlich, wenn ohne Einwilligung gehandelt wird oder die Handlung nicht unter eine der gesetzlichen Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechte des Urhebers fällt. Dabei ist ein schuldhaftes Verhalten sowohl bei Fahrlässigkeit als auch bei Vorsatz gegeben.