Nein, juristisch gesprochen liegt hier der sog. Werkgenuss vor, welcher bei veröffentlichten Werken keine urheberrechtlich relevante Nutzung ist. Das Lesen und Anschauen von veröffentlichten Werken ist urheberrechtlich immer zulässig.
Nein, juristisch gesprochen liegt hier der sog. Werkgenuss vor, welcher bei veröffentlichten Werken keine urheberrechtlich relevante Nutzung ist. Das Lesen und Anschauen von veröffentlichten Werken ist urheberrechtlich immer zulässig.