2.2.7-3 Kann sich ein Teilnehmer eines öffentlichen universitären Anlasses gegen das Fotografieren seiner Person wehren? Kann er verlangen, dass die von ihm gemachten Fotos entfernt werden?

FAQ

Es kommt darauf an, wie “wichtig” der Teilnehmer für die Öffentlichkeit ist:

  • Ja, wenn es sich dabei um eine “normale”, nichtöffentliche Person (z.B. Studentin, Mitarbeiter, etc.) handelt. Dann ist das Fotografieren der Person ohne deren Einwilligung unzulässig. Sie kann sich gegen das “Fotografiert werden” wehren, insbesondere auch die Löschung bzw. Entfernung der Fotos (z.B. von der Homepage der Universität) verlangen und zwar unter Berufung auf den datenschutzrechtlichen Schutzes der Fotografie einer Person. Fotografien, auf welchen eine Person erkennbar ist, zählen zu den schützenswerten Daten über ihre Person (Art. 3 DSG). Nach Datenschutzgesetz ist jeglicher Umgang, insbesondere auch das Beschaffen von Daten widerrechtlich, ausser es liegt eine Einwilligung, ein höheres privates oder öffentliches Interesse oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (Art. 13 DSG).
  • Eher nein, wenn die Person eine öffentlichen Persönlichkeit zumindest für eine begrenzte Zeit ist (z.B. Rektorin, Persönlichkeit aus der Wirtschaft, Politiker). Eine Person, die mit ihrem Wirken in der Öffentlichkeit steht, muss das “Fotografiert werden” dulden, sofern ein Zusammenhang zwischen ihrer Bekanntheit und dem Anlass besteht.