Werkexemplare der Literatur und Kunst

Good to know

Bei der Vermietung – also der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung – von Werkexemplaren der Literatur und Kunst ist im Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz die Regelung aus Art. 13 URG zu beachten. Gemäss dem Erschöpfungsgrundsatz darf diejenige Person, die das Eigentum am Werk vom Urheber eingeräumt bekommt, dieses auch entgeltlich vermieten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 URG schuldet diese Person dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung, wenn das vermietete Werk ein “Werkexemplar der Literatur und Kunst “ ist.

Als Werke der Literatur und Kunst gelten nur körperliche Werke, also Werke die im Rahmen einer Vermietung auch tatsächlich einem Dritten überlassen werden können (z.B. Bücher, CDs etc.) und bei denen es eine Rückgabepflicht gibt. Nicht darunter fällt, wenn Werke online zur Verfügung gestellt werden.

Weiterhin muss das Werk vom Vermieter entgeltlich vermietet werden; eine Leihe fällt nicht darunter, da hier ein Gegenstand kostenlos überlassen wird. Jährliche Mitgliedsbeiträge, einmalige Einschreibegebühren oder Verwaltungsgebühren werden nicht als Entgelt angesehen (vgl. Hintergrund ist, dass Urheber an den Mieteinnahmen beteiligt werden sollen, auch wenn sie ihr Eigentum am Werk aufgegeben haben. Allerdings können Urheber die Vergütung nicht direkt beanspruchen; die Vergütung kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Praxisrelevant ist diese Regelung vor allen Dingen für Bibliotheken: Eigentlich verleihen Bibliotheken Bücher (also “Werkexemplare der Literatur und Kunst”) unentgeltlich. Allerdings erheben die meisten Bibliotheken einen Mitglieds- oder einen Nutzerbeitrag. Doch liegt darin ein “entgeltliches Zurverfügungstellen” vor – d.h. fallen Bibliotheken in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 URG? Eine genauere Definition nimmt der Gemeinsame Tarif (GT) 6a, “Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken” für das Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken vor. Jährliche Mitgliedsbeiträge, einmalige Einschreibegebühren oder Verwaltungsgebühren werden nicht als Entgelt angesehen (vgl. Ziff. 1.4 GT 6a). Erheben also Bibliotheken in Entgelte als jährliche Mitgliedschaftsbeiträge, was bei vielen Bibliotheken der Fall ist, dann sind sie nicht vergütungspflichtig nach Art. 13 Abs. 1 URG.