Urheberschutz nicht nur für “Schöpfungen der Literatur und Kunst”

Good to know

Das Gesetz erwähnt in Art. 2 Abs. 1 URG nur “geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst”. Die Einschränkung auf Literatur und Kunst ist aber viel zu eng und nicht entscheidend. Beispielsweise können auch wissenschaftliche Werke und Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke sein, ohne zur Literatur und Kunst zu gehören. Das ergibt sich schon daraus, dass sie im Gesetz an späterer Stelle genannt werden – so erwähnt Art. 2 Abs. 1 lit. a URGwissenschaftliche Sprachwerke” und nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URGWerke mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt”, und nach Art. 2 Abs. 3 URG gelten Computerprogramme als Werk.. Allerdings müssen auch wissenschaftliche Werke und Computerprogramme stets die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (zum Ausdruck gebrachte menschliche, geistige Schöpfung mit individuellem Charakter) erfüllen. Das ist gerade bei wissenschaftlichen Werken nicht immer der Fall, wenn nur die sog.“wissenschaftliche Idee” zu Papier gebracht wird und es an einer originalen Ausdrucksform fehlt.