Raubkopien, Download, Piraterie und Privatgebrauch

Good to know

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen kopiert werden, entweder weil der Urheber oder der Rechteinhaber dazu die Erlaubnis gibt oder das Gesetz die Vervielfältigung zulässt (Schrankenbestimmungen). Tatsächlich werden aber natürlich oft ohne Erlaubnis oder ohne Beachtung des Gesetzes Musik, Filme, Spiele, etc. raubkopiert und im Internet verbreitet, was grundsätzlich illegal ist und entsprechende Rechtsfolgen hat. In der Schweiz gilt nun aber im Falle des privaten Eigengebrauch seine Ausnahme: hier ist das Herunterladen zwecks Eigengebrauch auch dann zulässig, wenn das Werk illegal angeboten wird (z.B. das Kopieren einer CD, welche selber eine Raubkopie ist oder das Herunterladen eines illegal auf einer Sharingplattform hochgeladenen Films u.ä.). Das Vervielfältigen und Downloaden für den privaten Eigengebrauch ist auch dann noch erlaubt, wenn der Nutzer weiss, dass er aus illegaler Quelle kopiert (anders z.B. nach deutschem Urheberrecht § 53 Abs. 1 UrhG). Allerdings müssen auch in diesem Fall, wie beim übrigen Eigengebrauch, zwei wichtige Dinge beachtet werden: 1. das zu kopierende Werk muss veröffentlicht sein, unveröffentlichte Werke zu kopieren ist immer rechtswidrig. 2. Das Werk darf nicht hochgeladen werden. Dies ist insbesondere beim Herunterladen geschützter Werke mittels Peer-to-Peer-Software zu beachten. Diese Software ist in der Regel so konfiguriert, dass während dem Download immer auch ein Upload erfolgt.