Keine Strafbarkeit bei fahrlässigen Urheberrechtsverletzungen

Zu beachten

Anders als bei den zivilrechtlichen Klagen bei Urheberrechtsverletzungen, wo eine rechtswidrig handelnde Person auch bei fahrlässigem Verhalten verurteilt werden kann, macht sich nach dem urheberstrafrechtlichen Vorschriften nur strafbar, wer einen Verstoss mit Vorsatz begeht. Für die Strafbarkeit einer Tat genügt dabei jedoch auch Eventualvorsatz.

Beispiel: Jemand wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Werks verboten ist. Wenn der Täter das Werk dennoch verwendet, nimmt er mindestens eine Urheberrechtsverletzung in Kauf. Das reicht aus, damit von Gesetzes ein Eventualvorsatz angenommen wird und die Handlung damit strafbar ist.