Internationales Privatrecht ist nationales Recht

Zu beachten

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist das internationale Privatrecht massgebend. Allerdings handelt es sich dabei, anders als die Bezeichnung vermuten liesse, nicht um ein internationales, sondern vielmehr um ein nationales Recht.

Folglich gilt es, zuerst das anwendbare internationale Privatrecht zu bestimmen. Zu diesem Zweck muss zuerst festgelegt werden, welches Gericht für die Beilegung des Rechtsstreits zuständig ist (Gerichtsstand). Das zuständige Gericht wendet anschliessend das internationale Privatrecht seiner eigenen Rechtsprechung an, um die allfällige Kollision verschiedener Rechtsordnungen zu beseitigen.

Beispiel: Ist ein englisches Gericht zuständig, so wendet es das in England geltende internationale Privatrecht an. Das führt aber nicht zwingend dazu, dass das englische Gericht auch das englische Urheberrecht anwendet. So kann das englische Gericht zwar für die Beilegung des Rechtsstreits zuständig sein (z. B. aufgrund des Wohnsitzes der oder des Beklagten). Angesichts der vorgelegten Tatsachen kann es dann aber sein, dass das englische Gericht schweizerisches Recht anwenden muss (z. B. weil die Parteien schweizerischer Nationalität sind und es sich beim Streitfall um ein Werk handelt, das in der Schweiz entstanden ist und in die Schweiz ausgeliefert wurde).