Erforderliche Zustimmungen

Zu beachten

Nach Art. 3 Abs. 4 URG bleibt der Schutz der verwendeten Werke vorbehalten. Geniesst das ursprüngliche Werk urheberrechtlichen Schutz, verliert es diesen nicht, wenn aus ihm ein Werk zweiter Hand hergestellt wird. Das heisst, für das Herstellen eines Werkes zweiter Hand muss die Einwilligung des Urhebers des originalen Werkes eingeholt werden.

Bsp: eine Assistentin möchte alte Vorlesungsunterlagen des Dozenten überarbeiten und aktualisieren und muss dafür die Zustimmung des Dozenten einholen.

Und für Werknutzer, die das Werk zweiter Hand verwenden wollen, bedeutet dies sogar, dass sie sowohl die Zustimmung von den Urhebern des Originalwerks als auch von jenen des Werks zweiter Hand brauchen.

Bsp. (anknüpfend an das vorangestellte Beispiel): Studenten wollen die aktualisierten Vorlesungsunterlagen scannen und im Internet veröffentlichen. Dann muss sowohl der Dozent als auch die Assistentin um Zustimmung gefragt werden.
Liegen diese Zustimmungen nicht vor, können insbesondere das Änderungsrecht der (Original-)Urheber aus Art. 11 Abs. 1 lit. a URG und die Verwendungsrechte aus Art. 10 URG der Urheber verletzt sein, ausser es liegt ein Fall des Eigengebrauchs vor.