Unterschiedliche Auslegungen der Berner Übereinkunft

Good to know

Artikel 5 der Berner Übereinkunft verpflichtet die Vertragsstaaten, Angehörigen der anderen Vertragsstaaten die gleichen Rechte einzuräumen wie den eigenen Staatsangehörigen (Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dieser Schutz richtet sich dann nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, unabhängig davon, ob im Ursprungsland das Werk überhaupt geschützt wird (Art. 5 Abs. 2 RBÜ). In der Lehre herrscht allerdings über die Auslegung dieser Bestimmung Uneinigkeit:

  • Einige sehen darin das Schutzlandprinzip” bestätigt und schliessen daraus, dass bei Urheberrechtsfragen das Urheberrecht jenes Staates anwendbar ist, in dem das Werk genutzt wird (und auf dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird).
  • Andere aber sehen darin nur eine Bestimmung, die die Rechtsstellung von Ausländern regelt und demnach insbesondere folgende Konsequenzen nach sich zieht:
    • Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit: Werke, die im Staat A von einem Angehörigen aus Staat B geschaffen wurden, sind urheberrechtlich geschützt, wenn Staat B auf seinem Gebiet die Werke von Angehörigen von Staat A ebenfalls schützt.
    • Anwendung des nationalen internationalen Privatrechts: Im Falle einer Kollision verschiedener Rechtsordnungen auf dem Gebiet von Staat A, wendet A sein internationales Privatrecht an. Gemäss diesem kann dann das Recht des Ursprungslandes des Werks zur Anwendung kommen oder aber das Recht von Staat A.

Der Gesetzgeber und die Richter der einzelnen Staaten können sich folglich auf die Seite der Verfechter einer der beiden Positionen schlagen.

Wie sich internationale Abkommen auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts auswirken, lässt sich exemplarisch an zwei Urteilen des französischen Kassationshofs vom 10. April 2013 (Pourvoi n°11-12.508 und 11-12.509) darstellen: 1978 wurde ein französischer Kameramann von einer US-amerikanischen Firma eingestellt. Ab 1993 arbeitete er in der französischen Niederlassung der Firma. Nach seiner Kündigung im Jahr 2004 machte er gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche wegen Verletzung seiner Urheberrechte geltend. Die Gerichte der unteren Instanzen legten das internationale Privatrecht dahingehend aus, dass das Recht des Ursprungslandes des Werks anzuwenden sei. Nach US-Recht allerdings gehen die Urheberrechte für Werke, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses geschaffen wurden, an den Arbeitgeber über. Demzufolge konnte der Kameramann keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Der französische Kassationshof dagegen kam zum Schluss, Art. 5 Abs. 2 RBÜ beziehe sich auch auf die Schaffung des Werks, und in diesem Streitfall komme folglich nationales Recht (d.h. französisches Recht) zur Anwendung. Da es im französischen Urheberrecht keine Bestimmungen gibt, wonach die Urheberrechte an Werken, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschaffen werden, an den Arbeitgeber übergehen, gab der Kassationshof letztlich dem Kameramann Recht.