Antrag- und Offizialdelikte

Good to know

Normalerweise handelt es sich bei Verstössen gegen die Urheberstrafrechtsnormen um Antragsdelikte. Das heisst, die Strafverfolungsbehörde wird nur auf Antrag der geschädigten Person tätig.

Das Recht der geschädigten Person, durch Einreichung eines Antrags eine Strafverfvolgung oder durch Rückzug ihres Strafantrags eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, erleichtert den Parteien eine Einigung ohne Urteilsspruch oder Anstrengung eines Zivil- oder Strafverfahrens. Nach einer (gut begründeten) Strafanzeige wird die Person, die einen Rechtsverstoss begangen hat, aufgefordert, auf zivilen Weg eine Einigung mit der geschädigten Person zu erzielen, um eine Verurteilung abzuwenden. Oft ist es so, dass sich die geschädigte Person nach einer Entschädigungszahlung bereit erklärt, ihren Strafantrag zurückzuziehen und damit die Einstellung des Verfahrens erwirkt.

Offizialdelikt meint im Gegensatz dazu, dass die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Anzeige einer geschädigten Person tätig wird. Das heisst, dass die zuständige Verfolgungsbehörde sofort ein Verfahren einleitet, sobald ihr ein Verstoss bekannt ist, ohne eine allfällige Klage der geschädigten Person abzuwarten. Dieses Vorgehen erklärt sich damit, dass es sich bei den entsprechenden Verletzungen, um schwerwiegende Delikte handelt, die eine Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigen. So werden zum Beispiel einzelne Urheberrechtsverletzungen, die gemäss Art.67 ,, 69 und, 69a), URG normalerweise nur auf Antrag verfolgt werden, von Amtes wegen verfolgt, sofern sie gewerbsmässig begangen werden (Art. 67 Abs. 2, 69 Abs. 2 und 69a Abs. 2 URG)