Nein, dies von Art. 24c URG nicht erfasst. Werke dürfen in eine Form gebracht werden, welche für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar ist. Diese Werke dürfen aber nur ohne Gewinnzweck im Handel angeboten werden und ausschliesslich zum Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen. Wird das Werk auf Youtube hochgeladen, haben alle Menschen zugang zu dem Werk. Dies ist nach Art. 24c URG nicht erlaubt.