6.5.1-3 In welchem Fall liegt eine Verletzung der Urheberrechte vor?

FAQ

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Person ausserhalb der gesetzlichen Ausnahmen und ohne Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 67 Abs. 1 URG):

  • ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
  • ein Werk veröffentlicht;
  • ein Werk ändert;
  • ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
  • auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
  • Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
  • ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
  • ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
  • ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
  • ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
  • sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
  • ein Computerprogramm vermietet.