Nein, denn es handelt sich nicht um körperliche Gegenstände. Nur körperliche Gegenstände können gemäss Art. 13 Abs. 1 URG “entgeltlich zur Verfügung gestellt werden”.
Nein, denn es handelt sich nicht um körperliche Gegenstände. Nur körperliche Gegenstände können gemäss Art. 13 Abs. 1 URG “entgeltlich zur Verfügung gestellt werden”.