Nein, das Erstveröffentlichungsrecht gemäss Art. 9 Abs. 2 URG ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden. Aber der Arbeitnehmende kann seiner Arbeitgeberin die Ausübung seines Erstveröffentlichungsrecht gestatten.
Nein, das Erstveröffentlichungsrecht gemäss Art. 9 Abs. 2 URG ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden. Aber der Arbeitnehmende kann seiner Arbeitgeberin die Ausübung seines Erstveröffentlichungsrecht gestatten.