Fall 2 – Eine Präsentation veröffentlichen

John ist Leiter des Medienzentrums der Universität Zürich. Letzte Woche begegnete ihm eine besondere Situation:

Das Medienzentrum organisierte eine Veranstaltung mit Hans, einem Professor aus Deutschland, der einen Vortrag vor einer Klasse hielt. Der Vortrag inklusive der dabei verwendeten Powerpoint-Präsentation, wurde gefilmt und danach von John als Video-Podcast* auf der Internetseite des Medienzentrums (dessen Server in der Schweiz steht) veröffentlicht. Einige Tage später bemerkt John, dass die Präsentation von Hans urheberrechtlich geschützte Bilder enthält. Diese hat ein Freund von Hans gemacht, der sie auch auf seinem Blog veröffentlichte.

(*in dem Fall ist unter Video-Podcast die Aufnahme des Vortrags als kleiner, mit Ton und zusätzlichem Material angereicherter und geschnittener Film zu verstehen)

Fragen zum Fall:

  1. Darf Hans die Bilder seines Freundes in der Powerpoint-Präsentation für die Studenten des Medienzentrums verwenden?
  2. Darf John (der Leiter des Medienzentrums der Uni Zürich) das Video-Podcast des Vortrags erstellen und auf der Internetseite des Medienzentrums veröffentlichen? Welche Erlaubnis braucht es dafür?
  3. Wie muss John reagieren, als er entdeckt, dass Hans urheberrechtlich geschützte Bilder in seiner Powerpoint-Präsentation verwendet hat?

Lernziele:

  1. Verstehen, nach welchen Kriterien Hans urheberrechtlich geschützte Inhalte für eine Powerpoint-Präsentation weiterverwenden darf.
  2. Verstehen, unter welchen Bedingungen John ermächtigt ist, den Vortrag von Hans online zu veröffentlichen.
  3. Lernen, wie man solche Situationen lösen kann.

Hinweise:

  • Lesen Sie den Fall sowie die Fragen und Lernziele sorgfältig durch
  • Sie werden durch den Fall mittels einer speziellen Methodologie geführt, die auf den folgenden Fragen basiert:
    1. WO… wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
    2. WAS…ist ein geschütztes Werk?
    3. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
    4. WER…hat die Urheberrechte am Werk?

Diese Methodologie kann in allen Fällen angewendet werden, in denen sich urheberrechtliche Fragen zur (Be-)Nutzung eines Werkes durch einen Nutzer oder eine Nutzerin stellen.

  • Antworten Sie auf die gestellten Fragen und sie erhalten von uns die Lösung zusammen mit einer kurzen Erklärung.
  • Am Ende des Falles finden Sie kleine Abwandlungen des ursprünglichen Falls, sowie eine Zusammenfassung, die noch einmal die Hauptfragen sowie die wichtigsten Fakten darstellt. Letzteres kann in Form einer Übersicht heruntergeladen werden.

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Kommen wir nun wieder zurück auf die Fragen, die am Anfang des Falls gestellt wurden:

  • Darf Hans die Bilder seines Freundes in der Powerpoint-Präsentation für die Studenten des Medienzentrums verwenden?

Ja , Hans darf die Bilder seines Freundes in der Präsentation für die Studenten des Medienzentrums verwenden. Diese Nutzung ist durch die Ausnahme des schulischen Eigengebrauchs gedeckt.

  • Darf John (Leiter des Medienzentrums der Uni Zürich) den Video-Podcast des Vortrags erstellen und auf der Internetseite des Medienzentrums veröffentlichen? Welche Erlaubnis braucht es dafür?

John darf den Video-Podcast des Vortrags von Hans nur mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien erstellen: er muss sich das Einverständnis von jedem Rechteinhaber einholen (von Hans und von seinem Freund wegen der Bilder) und das Einverständnis von allen Personen, die man auf dem Video wiedererkennen kann.

  • Wie muss John reagieren, wenn er entdeckt, dass Hans urheberrechtlich geschützte Bilder in seiner Powerpoint-Präsentation verwendet hat?

Zunächst muss er den Video-Podcast wieder von der Website des Medienzentrums entfernen. Danach muss John Hans kontaktieren und ihm mitteilen, dass er die Erlaubnis von seinem Freund für die Veröffentlichung der Bilder auf dem Video-Podcast benötigt. Wenn der Freund von Hans dazu keine Erlaubnis erteilt, kann John den Video-Podcast nicht veröffentlichen. Sobald er alle notwendigen Einverständnisse hat, kann er den Video-Podcast auf der Website des Medienzentrums erneut veröffentlichen. Darüber hinaus ist es auch aus Gründen des Persönlichkeitsrechts notwendig, dass alle Studenten, die man auf dem Video erkennen könnte, ihre Erlaubnis dazu geben.

Zur Erinnerung:

  • Erinnern wir uns, dass Hans die Bilder seines Freundes in seiner Präsentation nur zum schulischen Eigengebrauch nutzen kann. Für eine Nutzung darüber hinaus muss er sich das Einverständnis des Rechteinhabers einholen.
  • Die Ausnahme des schulischen Eigengebrauchs deckt die Veröffentlichung des Video-Podcasts auf der Website des Medienzentrums nicht ab: hierzu muss das Einverständnis des Urhebers der Präsentation und des Urhebers der Bilder eingeholt werden.
  • Im Fall, dass man eine nicht erlaubte Nutzung entdeckt, muss man den Urheber kontaktieren, um seine Erlaubnis zu bekommen.

Achtung:

  • Auch im Fall des schulischen Eigengebrauchs kann Hans zwar die Bilder seines Freundes nutzen, ohne dass eine bestimmte Erlaubnis notwendig ist. Die Bilder müssen dafür aber (erst-)veröffentlicht worden sein. Das ist hier der Fall, weil die Bilder auf dem Blog von Hans Freund veröffentlicht sind.
  • Grundsätzlich darf man innerhalb des schulischen Eigengebrauchs ein Werk nicht vollständig nutzen. Für Bilder gibt es jedoch eine Ausnahme: Gemäss dem Gemeinsamen Tarif 7 Ziff. 7.3. dürfen Bilder vollständig kopiert werden.