Urheberrecht und Eigentumsrecht

Good to know

Haben Dritte das Eigentum (Art. 641 ZGB) an einem geschützten Werk erworben (z.B. jemand hat ein Bild des Künstlers X gekauft), sind sie zwar Eigentümer des Werks geworden. Aber sie können nicht mit dem Werk verfahren, wie sie wollen. Sie sind an bestimmte urheberrechtliche Regelungen gebunden:

  • an die Unabhängigkeit von Eigentum und Urheberrecht (Art. 16 Abs. 3 URG): Das Eigentumsrecht gibt Eigentümern nicht gleichzeitig das Recht, Änderungen am Werk vornehmen zu dürfen, da das Recht auf Werkintegrität ein Urheberpersönlichkeitsrecht ist. Hierfür ist ist die Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin notwendig. Einen Sonderfall legt allerdings das Urhebergesetz für Bauwerke fest – “ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden” (Art. 12 Abs. 3 URG). Ein Architekt z.B. kann sich daher bei einer notwendigen Sanierung eines Dachs eines von ihm konzipierten Teiles eines Schulhauses nicht auf die Verletzung der Werkintegrität und damit auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes stützen (BGE 117 II 466). Der Urheber oder die Urheberin kann sich aber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
  • an das Zutrittsrecht für die Urheber (Art. 14 Abs. 1 URG): Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt (Art. 919 ff. ZGB), muss es der Urheberschaft unter bestimmten Bedingungen zugänglich machen.
  • an das Verbot von Zerstörungen (Art. 15 Abs. 1 URG): Eigentümer dürfen Originalwerke, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme des Originalwerkes anzubieten.