Übertragung der Urheberrechte auf ein Bildungsinstitut und Verlagsvertrag

Good to know

Für eine Lehrperson an einer Bildungsinstitution kann die Übertragung ihrer Urheberrechte besondere Fragen aufwerfen, wenn diese Person mit einem Verlag einen Verlagsvertrag über die Veröffentlichung eines Beitrags abschliessen möchte aber auch gleichzeitig der Bildungsinstitution – sei es durch vorgegeben Reglemente oder durch Arbeitsvertrag – die Urheberrechte am Werk übertragen hat.

Einerseits müssen die Regelungen im Verlagsvertrag beachtet werden; insbesondere darf die Lehrperson in der Regel ihren Beitrag nicht anderswo veröffentlichen (Enthaltungspflicht). Andererseits untersteht sie aber auch den Reglementen der Universität oder den Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag, nach denen auch die Universität Urheberrechte hat und daher ebenfalls über den Abschluss eines Verlagsvertrag bestimmen kann. Für den Abschluss des Verlagsvertrags braucht die Lehrperson dann die Einwilligung der jeweiligen Bildungsinstitution. Nicht selten kommt es hier zu Interessenskonflikten: die Bildungseinrichtung wünscht ebenfalls eine Veröffentlichung des Werks, aber auf anderen Wegen als über einen Verlag, z.B. über frei zugängliche Quellen (insbesondere Open Access). Der Verlag hingegen möchte sich die alleinige Veröffentlichung vorbehalten. Die Lehrperson möchte als Ersteller des Beitrags vielleicht eine Vergütung für den Beitrag. Diesen Konflikt gilt es dann mit der Bildungseinrichtung und dem Verlag zu lösen, ggf. gesonderte Vereinbarungen dazu abzuschliessen. In Einzelfällen, insbesondere im universitären Bereich gibt es hierzu Reglemente, z.B. Art. 49 der Personalordnung der Universität Genf (Règlement sur le personnel de l’Université de 17 mars 2009) über die Übertragung von Urheberrechten auf die Universität bei Interessenskonflikten mit Dritten oder auch § 15 Abs. 2 der Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit” der Universität Basel vom 18. August 2004 über die Verteilung von etwaigen Vergütungen bei der Verwertung von Urheberrechten zwischen Universität und Mitarbeiter.